Verantwortlich dafür, dass es keine Stolperstellen gibt, ist grundsätzlich der Veranstalter (ggf. auch Betreiber). Jedenfalls nicht solche, die der Besucher unschwer erkennen und umgehen kann. Hier kommt es also u.a. auf die Lichtverhältnisse an: War der durchschnittlich aufmerksame Besucher (denn dieser ist der Maßstab) in der Lage, die Stolperstelle zu erkennen? Und hätte dieser durchschnittlich aufmerksame Besucher die Stolperstelle dann auch gefahrlos meistern können (z.B. indem er außen rum geht oder indem er seinen Fuß höher hebt)?
Im Übrigen gilt dies auch für den Zeitraum vor Veranstaltungsbeginn:
Außerhalb der Veranstaltungsstätte kommt es darauf an, ob dieser Bereich noch in den Einfluss- und Verantwortungsbereich des Veranstalters oder Betreibers fällt. Irgendwo gibt es eine Grenze: Bis dorthin sind Veranstalter und Betreiber verantwortlich, dahinter dann nicht mehr. Die Grenze wird sich sicherlich jedenfalls dort ziehen lassen, wo man sich auf dem Eigentum des Betreibers bzw. Veranstalters aufhält. Solange man also auf dem Grundstück steht, auf dem auch die Location gebaut ist, wird es sich auch um den Verantwortungsbereich des Betreibers bzw. Veranstalters handeln. Dies betrifft bspw. auch das Räumen und Streuen im Winter aber auch von Baumwurzeln oder losen Pflastersteinen.
Aber auch hier gilt: Solange der durchschnittlich aufmerksame Besucher die Gefahrenstellen erkennen und unschwer umgehen kann (bspw. weil der Weg gut beleuchtet ist), reduziert sich die Verantwortung des Betreibers bzw. Veranstalters womöglich auf null. Umso mehr gilt das, wenn der Besucher im Freien ist, da er dann eher damit rechnen muss, dass im Winter Schnee liegt oder Steine auch mal lose sein können.
Nichts anderes gilt auch dann, wenn sich der Besucher bereits in der Veranstaltungsstätte befindet. Ganz im Gegenteil: Erkennt der durchschnittlich aufmerksame Besucher, dass noch Aufbauarbeiten im Gange sind und die Location offiziell noch nicht geöffnet ist, dann erhöhen sich auch die Sorgfaltsanforderungen an den Besucher: Er darf dann (noch) nicht damit rechnen, dass alle Flächen bereits gefahrlos begehbar sind – denn typisch für den Aufbau ist ja, dass noch Sachen auf dem Boden herumstehen. Stolpert ein Besucher also über einen Gegenstand, der zu Aufbauzwecken auf dem Boden liegt, dann trägt er zumindest ein sogenanntes Mitverschulden.
In einem Fall vor dem Oberlandesgericht Nürnberg war ein Besucher über eine Holzpalette gestolpert, obwohl für ihn erkennbar war, dass der Laden noch nicht für Besucher geöffnet war. Das Gericht entschied, dass der verletzte Besucher denn auch 40 % Eigenanteil an seinem Schaden zu tragen habe.
Thomas Waetke
Rechtsanwalt
Fachanwalt für Urheber- und Medienrecht
Herausgeber & Autor des Themenportals www.eventfaq.de
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Thomas Waetke – Fachanwalt für Urheber- und Medienrecht, Dozent & Buchautor
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