Der Winterschlussverkauf in Frankreich ist bereits in vollem Gange. Erste Zahlen zeigen, dass bereits am ersten Wochenende circa 35 Prozent der gesamten Einkäufe online getätigt wurden. Der Anteil an Online-Einkäufen über mobile Geräte für den ersten Schlussverkaufstag ist ebenfalls gestiegen: Während er im Jahr 2013 noch bei 6 Prozent lag, hat er sich bis 2017 mit 27 Prozent mehr als vervierfacht. Die „Soldes“ sind also auch für Online-Händler eine gute Chance ihre Ware an den Mann oder die Frau zu bringen. Um keine Bußgelder zu kassieren, sollten allerdings die folgenden Spielregeln beachtet werden. Sieben Dinge, die Händler über die „Soldes“ wissen sollten:
1. Der juristische Rahmen
Der Schlussverkauf ist im Handelsgesetzbuch und im Verbraucherschutzrechtgesetzbuch geregelt. Die Vorschriften bestimmen, welche Periode und Waren betroffen sind, welche Regelungen anwendbar sind und welche Sanktionen bei einem Verstoß drohen können. Die Einhaltung der Vorschriften für den Schlussverkauf wird durch die französischen Wettbewerbsbehörde DGCCRF kontrolliert.
2. Festlegung des Schlussverkaufs
Der Schlussverkauf findet zwei Mal im Jahr statt: einmal im Winter und einmal im Sommer. Jede Schlussverkaufsperiode dauert sechs Wochen und beginnt am jeweiligen Tag um 8 Uhr. Die erste Periode, der Winterschlussverkauf, beginnt am zweiten Mittwoch im Januar. Falls dieser Mittwoch auf einen Tag nach dem 12. Januar fällt, kann der Winterschlussverkauf auch auf den ersten Mittwoch des Monats verlegt werden. Die zweite Periode, der Sommerschlussverkauf, beginnt am letzten Mittwoch im Juni. Auch hier kann, falls der Mittwoch ein Tag nach dem 28. Juni ist, der vorletzte Mittwoch des Monats gewählt werden.
3. Daten der „Soldes“ in 2017
• Winterschlussverkauf: 11. Januar bis 21. Februar
• Sommerschlussverkauf: 28. Juni bis 8. August
Es gibt Ausnahmen für Läden in Grenzgebieten und in touristischen Hochburgen, wo bestimmte Anfangs- und Enddaten festgelegt sind. Im Online-Handel gelten die oben genannten Daten – unabhängig vom Hauptsitz des Unternehmens.
4. Definition von Schlussverkauf in Frankreich
Das Handelsgesetzbuch definiert den Schlussverkauf. Danach handelt es sich um „Soldes“, wenn die Verkäufe:
• in der vorgegebenen Schlussverkaufsperiode (siehe oben) stattfinden,
• durch Werbung begleitet werden und
• die Preisreduzierungen vorgenommen werden, um Restbestände nicht mehr lagern zu müssen.
Alle drei Voraussetzungen müssen kumulativ erfüllt sein, um „Soldes“ anzubieten.
5. Die Verwendung des Begriffs „Soldes“ im eigenen Shop
Der Schlussverkauf wird im Französischen im Plural „Les soldes“ formuliert. Dieser Begriff darf allerdings nicht außerhalb der Schlussverkaufsperioden für Rabattaktionen verwendet werden und auch nicht während dieser Perioden, wenn die weiteren oben genannten Kriterien nicht erfüllt sind. Für deutsche Händler bedeutet dies, dass es im französischen Shop nicht zulässig ist, das ganze Jahr über eine Kategorie „SOLDES %“ anzubieten, in der Produkte rabattiert werden.
Die Nutzung des Begriffes „Soldes“ außerhalb der gesetzlich vorgesehenen Periode ist ein Verstoß, der mit einem Bußgeld von bis zu 15.000 Euro für eine natürliche Person und bis zu 75.000 Euro für eine juristische Person sanktioniert werden kann.
6. Welche Ware als die „Soldes“ angeboten werden darf
Die angebotenen Waren müssen mindestens einen Monat vor Beginn des Schlussverkaufs vom Händler eingekauft und bezahlt worden sein. Sie sind also „unverkaufte“ Ware. Der Händler muss dies im Zweifel beweisen können, sollte also die Lieferscheine der angebotenen Waren gut aufheben. Erfüllen die Waren diese Kriterien nicht, kann der Händler mit einem Bußgeld von bis zu 15.000 Euro für eine natürliche Person und bis zu 75.000 Euro für eine juristische Person bestraft werden. Außerdem hat die Rechtsprechung entschieden, dass nur Waren im Schlussverkauf angeboten werden dürfen, die nicht mehr nachbestellt werden können. In der Praxis bedeutet dies, dass der Verkauf von Produkten, die als Soldes gekennzeichnet sind, mit Ende des entsprechenden Warenbestandes beendet werden muss, egal ob die Schlussverkaufsperiode noch weiter läuft, da es keine Möglichkeit zur Wiederauffüllung gibt. Selbstverständlich dürfen keine neuen Kollektionen gezielt für den Schlussverkauf eingekauft werden, um sie als „unverkauft“ darzustellen.
7. Anforderungen an die Preisreduzierung
Der reduzierte Preis muss mit gleichzeitiger Angabe des ursprünglichen Preises angegeben werden. Die Richtigkeit des ursprünglichen Preises muss vom Händler im Falle einer Kontrolle bewiesen werden können. Die angegebenen Preisreduzierungen müssen wahr sein und dürfen den Verbraucher nicht irreführen.
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