Zwar stimmten die Anleger überwiegend gegen eine Weiterführung des Verfahrens in Eigenregie und den Insolvenzplan, die Gläubiger insgesamt jedoch mehrheitlich dafür. Dem Handelsblatt zufolge setzte sich die Zech-Gruppe dabei mit einem Trick durch. Als neue Mehrheitsgesellschafterin gewährte sie KTG ein Massedarlehen, hätte es dann jedoch als normales Gläubigerdarlehen erklärt. So hätte sie sich Stimmrechte in der Gläubigerversammlung verschafft, die sie als Geldgeber sonst nicht gehabt hätte.
„Ob dem tatsächlich so ist, kann ich nicht beurteilen. Das Amtsgericht Neuruppin sah scheinbar nichts Fragwürdiges und ersetzte gerichtlich die fehlende Zustimmung der Anleihegläubiger“, so H. Heinze, Geschäftsführer des DFMS (www.finanzmarktschutz.de). Damit bleibt es für sie bei der geringen Insolvenzquote von 2,94 Prozent.
Da dies fast einem Totalverlust gleichkommt, empfiehlt Heinze Betroffenen zusätzliche Möglichkeiten der Schadensregulierung prüfen zu lassen. „Regelmäßig lösen Fehler in Emissionsprospekten oder Beratungsgesprächen Schadensersatzansprüche aus. Eine dahingehende Prüfung ist für KTG-Anleger daher unerlässlich. Dabei sollten sie vor allem die ehemaligen Unternehmensverantwortlichen und Anlagevermittler für Ansprüche in Betracht ziehen.“ Der DFMS hilft auf Anfrage sehr gern mit einer kostenfreien Erstberatung durch seine Vereinsanwälte.
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