Sozialkasse des Gerüstbaus verklagt Grewe GmbH zur Beitragspflicht

Die Grewe GmbH bietet seit mehr als 30 Jahren Kompetenz und Qualität im Bereich Wartung, Prüfung, Montage und Vermietung von Baustellen- und Lastenaufzügen. Nun wurde das Familienunternehmen von der Sozialkasse des Gerüstbaugewerbes zur Beitragspflicht verklagt. Ein negatives Urteil würde die geltende Maschinenrichtlinie aushebeln.

Basis der Klage fragwürdig

Nachdem das Urteil beim Landesarbeitsgericht Frankfurt zugunsten der Grewe GmbH entschieden wurde, ist die Sozialkasse des Gerüstbaugewerbes zum Bundesarbeitsgericht in Erfurt in Revision gegangen.

Die Revision stützt sich darauf, Baustellenaufzüge zu einer Sonderform des Gerüstbaus zu erklären, die nur ein Gerüstbauer prüfen und aufbauen kann. Allerdings sind solche per Definition Maschinen, die gemäß der Maschinenrichtlinie hergestellt und auf Baustellen mit den gültigen Normen aufgestellt werden. Zum anderen werden laut der Ausbildungsverordnung des Gerüstbaus zwar zu diesem Thema etwa vier Stunden Theorie und sechs Stunden Praxis vermittelt, da Gerüstbauer einfache Aufzüge als Hilfsmittel zum vertikalen Transport von Gerüstteilen nutzen. Kenntnisse über Dokumentationen, Statik von Aufzügen, elektrische Antriebe sowie die Brems- oder Steuerungstechnik werden letztendlich nicht vermittelt.

Laut Sozialkasse soll demnach auch eine Hilfskraft des Gerüstbaus einen Aufzug montieren sowie dessen Zustand beurteilen können. Somit wäre es seitens der Grewe GmbH unverantwortlich, keinen Gerüstbauer zu beschäftigen.

„Sollte das ausstehende Urteil in Erfurt für uns negativ ausfallen, würde die geltende Maschinenrichtlinie einschließlich der Europanorm zugunsten der Beitragspflicht ausgehebelt“, erklärt Hubert Grewe, Geschäftsführer der Grewe GmbH. „Mich würde interessieren, ob ähnlich gelagerte Firmen auch von der Sozialkasse zur Beitragspflicht verklagt wurden. Ebenso stellt sich mir die Frage, wofür die Pflichtbeiträge überhaupt genutzt werden. Dass diese für Gerichtskosten eingesetzt werden, ist sicher nicht im Interesse der Beitragszahler“, fügt er abschließend hinzu.

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