Was macht eigentlich eine Rechtsanwaltskammer?

Jeder angehende Rechtsanwalt stößt nach dem Ende seines Studiums auf die Frage, wie er denn nun in Zukunft seine Brötchen verdienen möchte. Er kann zum Staat gehen, oder aber sich selbständig machen. Als selbständiger Rechtsanwalt benötigt er eine Zulassung. Diese erhält er in der Regel bei der zuständigen Rechtsanwaltskammer. Es gibt in Deutschland insgesamt 28 verschiedene Rechtsanwaltskammern, wobei es sich hierbei um sich selbst verwaltende Organisationen unter dem Dach der Bundesanwaltschaft handelt. Die Zahl der Rechtsanwaltskammern ergibt sich aus der Zahl der Oberlandesgerichte. Dabei gilt die Regel, dass für jedes Oberlandesgericht eine Rechtsanwaltskammer zuständig ist.

Rechtliche Grundlagen und Aufgaben

Die Arbeitsgrundlage der Rechtsanwaltskammern ergibt sich aus der Bundesrechtsanwaltsordnung (BRAO). Darin ist festgelegt, dass sämtliche frei tätigen Anwälte in Deutschland über eine Zulassung verfügen müssen. Diese erteilt und verwaltet die zuständige Rechtsanwaltskammer. Die Kammer, sowie der übergeordnete Dachverband, sind also die zuständigen Stellen für angehende Rechtsanwälte. Sie bieten die Möglichkeit der Berufsaufnahme. Denn Anwälte ohne Zulassung müssen mit massiven Einschränkungen in der Berufsausübung rechnen. Sie dürfen ihre Mandanten nicht als Rechtsanwälte vor Gericht vertreten, sondern höchstens eine beratende Funktion anbieten. Im Endeffekt dürfen sie nicht als Anwälte praktizieren, was das Einkommen sowie die beruflichen Möglichkeiten stark einschränkt. Neben der Aufgabe der Zulassung ist die Rechtsanwaltskammer auch die wichtigste politische Interessenvertretung der Anwälte. Über die Bundesanwaltschaft haben die Rechtsanwälte ein Organ zur Verfügung, welches direkt mit dem Parlament und den Regierungen in Kontakt steht. Zudem werden die einzelnen Rechtsanwaltskammern durch die jeweilige Landesjustizverwaltung beaufsichtigt. Die Beaufsichtigung befasst sich aber nur mit der Einhaltung der aktuell gültigen Gesetze und Vorgaben. Eine direkte Kontrolle oder Einflussnahme findet nicht statt. Somit bleiben die Rechtsanwaltskammern weitestgehend unabhängig und können von der Politik nicht beeinflusst werden. Neben der Zulassung ist die Rechtsanwaltskammer auch für die Aberkennung, bzw. die Rücknahme der Zulassung als Rechtsanwalt zuständig. Eine Rücknahme kann entweder durch die Aufgabe der Tätigkeit, oder aber durch starkes Fehlverhalten geschehen. Die hierfür gültigen Regelungen sind in den Satzungen der Rechtsanwaltskammern einsehbar.

Das Zulassungsverfahren in der Übersicht

Grundsätzlich gilt die Regelung, dass jeder, der in Deutschland als Jurist oder Syndikusanwalt tätig sein möchte, eine Zulassung durch die zuständige Rechtsanwaltskammer benötigt. Als Rechtsanwalt kann wiederum nur zugelassen werden, wer die Befähigung zum Richteramt nachweisen kann. Dieser Nachweis ist mit dem erfolgreichen Abschluss des zweiten Staatsexamens erbracht. Der Antrag auf Zulassung kann in der Regel formfrei gestellt werden. Allerdings ist in jedem Fall eine beglaubigte Kopie der Zeugnisse des ersten, sowie des zweiten Staatsexamens vorzulegen. Mit der Antragsstellung muss eine Zulassungsgebühr entrichtet werden. Deren Höhe hängt von der zuständigen Rechtsanwaltskammer ab. Die Zuständigkeit der Rechtsanwaltskammer ergibt sich aus der Tätigkeit als Rechtsanwalt. Wichtig ist zu wissen, dass eine Zulassung als Rechtsanwalt durch einen Ortswechsel nicht erlischt. Allerdings hat in diesem Fall eine Meldung an die Rechtsanwaltskammer zu erfolgen, welche die weiteren Schritte einleiten kann. In diesem Fall erlischt die bisherige Mitgliedschaft und wird auf die künftig zuständige Rechtsanwaltskammer übertragen. Zusätzlich zur fälligen Zulassungsgebühr werden nach der erfolgten Zulassung regelmäßige Mitgliedsbeiträge fällig. Deren Höhe richtet sich nach verschiedenen Faktoren. Erstmitglieder und Mitglieder, deren Erwerbsfähigkeit aufgrund der Versorgung und Geburt eines Kindes eingeschränkt ist erhalten in der Regel einen Rabatt auf den Mitgliedsbeitrag. Die Zulassung erlangt ihre Gültigkeit, wenn die Zulassungsurkunde ausgehändigt und die formale Vereidigung stattgefunden hat. Der neue Rechtsanwalt hat zusätzlich die Pflicht, innerhalb von drei Monaten nach seiner Ernennung im Bezirk der zuständigen Rechtsanwaltskammer eine Kanzlei einzurichten. Für Anwälte aus dem Ausland gelten besondere Zulassungsvoraussetzungen. Grundsätzlich dürfen diese Anwälte in beratender Position in Deutschland tätig sein. Aber sie dürfen erst nach einem erbrachten Nachweis über berufspraktische Erfahrung, sowie über die Gesetzgebung der Bundesrepublik, eine Zulassung beantragen.

Konsequenzen der Zulassung und Möglichkeiten zur Aberkennung der Zulassung

Die Zulassung bedeutet, dass der Antragssteller in der Zukunft die Berufsbezeichnung "Rechtsanwalt" führen darf. Daraus ergibt sich im Sinne der Rechtsanwaltskammer eine besondere Verpflichtung gegenüber dem Berufsstand. Erwartet wird ein stets angemessenes und einwandfreies Verhalten. Rechtsanwälte müssen ihre Mandanten bestmöglich beraten, sowie selber die Gesetze einhalten. Tun sie das nicht, gibt es die Möglichkeit einer Aberkennung der Zulassung. Daraus ergibt sich ein besonderer Schutz der Berufsbezeichnung. Wer beispielsweise ohne Zulassung als Rechtsanwalt tätig ist und firmiert, der macht sich strafbar. Die Rechtsanwaltskammer kann den Zugang zur Zulassung auch einschränken, wenn grobe Verfehlungen in der Vergangenheit bekannt sind. Eine Rücknahme der Zulassung kann dann erfolgen, wenn der Rechtsanwalt rechtskräftig in einem Strafverfahren verurteilt wurde. Die Regelung richtet sich nach den Vorgaben, welche für die Bekleidung von öffentlichen Ämtern erfüllt werden müssen. Auch finanziell macht sich die Zulassung bemerkbar. Denn nun ist der Rechtsanwalt zu einer korrekten Abrechnung verpflichtet. Grundlage für die Berechnung der erbrachten Leistungen ist das aktuelle Rechtsanwaltsvergütungsgesetz. Dadurch soll gewährleistet werden, dass jeder Bundesbürger zu einem kalkulierbaren Preis einen Zugang zu einer Rechtsberatung bekommt. Es gibt im Rahmen des Gesetzes durchaus Gestaltungsspielräume. Diese sind jedoch eingegrenzt und dürfen in keinem Fall überschritten werden.

Quelle: Harald-Gregoreck.de

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