Die konkrete Verweisung in der BU-Versicherung

In den Bedingungen einer Berufsunfähigkeitsversicherung finden sich oft Klauseln mit einer konkreten Verweisung. Eine solche Klausel kann erhebliche Auswirkungen auf die Ansprüche des Versicherungsnehmers im Falle einer Berufsunfähigkeit haben. Selbst wenn der Versicherungsnehmer seinen alten Beruf nicht mehr ausüben kann, kann eine Leistung verweigert werden, wenn er bereits einer anderen Tätigkeit nachgeht. Im folgenden Beitrag wird erläutert, wie man eine konkrete Verweisungsklausel erkennt, wann sie greift und was der Versicherungsnehmer im Ernstfall beweisen muss.

Eine konkrete Verweisungsklausel findet sich in fast allen Berufsunfähigkeitsversicherungsverträgen. Die genauen Formulierungen können variieren, aber im Wesentlichen besagt sie: "Vollständige Berufsunfähigkeit liegt vor, wenn die versicherte Person […] keiner anderen, ihrer Ausbildung, ihren Fähigkeiten und ihrer bisherigen Lebensstellung entsprechenden beruflichen Tätigkeit nachgeht."

Die konkrete Verweisung definiert also die Bedingungen für eine Berufsunfähigkeit und damit die Voraussetzung für Leistungen aus der Berufsunfähigkeitsversicherung. Im Fokus der Klausel steht, dass der Versicherungsnehmer nicht berufsunfähig ist, wenn er tatsächlich einer neuen Tätigkeit nachgeht, die mit seiner bisherigen Lebensstellung vergleichbar ist. Die hypothetische Möglichkeit einer vergleichbaren Tätigkeit ist hingegen nicht Gegenstand der konkreten Verweisung, sondern der abstrakten Verweisung.

Damit der Versicherer den Versicherungsnehmer auf eine andere Tätigkeit verweisen darf, muss der Versicherungsnehmer diese Tätigkeit tatsächlich ausüben oder bereits aufgenommen haben. Es spielt keine Rolle, ob er dafür eine Umschulung gemacht hat oder nicht. Entscheidend ist, dass die Tätigkeit inhaltlich anders ist als der bisherige Beruf. Wenn zwar äußerlich ein anderer Beruf ausgeübt wird, dieser aber inhaltlich mit dem bisherigen Beruf übereinstimmt, stellt sich die Frage, ob überhaupt eine Berufsunfähigkeit vorliegt.

Die Zulässigkeit der Verweisung auf eine neu ausgeübte Tätigkeit hängt von der Vergleichbarkeit mit der bisherigen Lebensstellung ab. Dabei spielt die Vergleichbarkeit der Qualifikationen für den neuen Beruf mit denen des alten Berufs eine Rolle. Es ist auch wichtig, ob wesentliche Merkmale des alten Berufs auch im neuen Beruf vorausgesetzt werden. Die bloße Ausübung einer neuen Tätigkeit ist kein eindeutiger Hinweis auf die Wahrung der bisherigen Lebensstellung, kann aber ein Indiz dafür sein.

Das Einkommen spielt bei der konkreten Verweisung nur eine Rolle, wenn die Versicherungsbedingungen diesbezüglich eine Bestimmung enthalten. Dabei ist das tatsächlich erzielte Einkommen entscheidend, nicht das potenziell erzielbare Einkommen, sofern die Versicherungsbedingungen keine abweichenden Regelungen enthalten.

In einigen Fällen kann eine Prognoseentscheidung notwendig sein, insbesondere bei ungewissen Berufsentwicklungen. Es kommt darauf an, ob das Einkommen im Vergleich mögliche andere abweichende Gesichtspunkte der Lebensstellung ausgleichen kann.

Es ist wichtig, dass Versicherungsnehmer die konkrete Verweisungsklausel in ihren Versicherungsbedingungen verstehen. Im Falle einer Berufsunfähigkeit sollten sie sich über ihre Rechte und Pflichten informieren und gegebenenfalls rechtlichen Rat einholen, um sicherzustellen, dass sie angemessen geschützt sind.

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