Erstattungspolitik der PKV für Apotheken-Inhaber

In einer wegweisenden Entscheidung hat das Oberlandesgericht (OLG) Zweibrücken festgelegt, dass private Krankenversicherungen (PKV) beim Eigenbezug von Arzneimitteln über die eigene Apotheke lediglich den Einkaufspreis erstatten müssen. Der fiktive Apothekenabgabepreis auf Basis der Arzneimittelpreisverordnung (AMPreisV) spielt in diesem Fall keine Rolle. Dieser Beschluss wurde am 22. Februar 2021 unter dem Aktenzeichen 1 U 218/19 gefasst.

Der OLG-Beschluss bedeutet, dass selbstständige Apotheker, die ihre rezeptpflichtigen Fertigarzneimittel direkt über ihre eigene Apotheke beziehen, lediglich die tatsächlichen Kosten für den Einkauf dieser Medikamente erstattet bekommen. Dies schließt den Apothekeneinkaufspreis einschließlich Mehrwertsteuer ein.

Diese Entscheidung hat potenzielle Auswirkungen auf die Erstattungspolitik der PKV und kann sich auf die Versicherten auswirken. Die Begrenzung der Erstattung auf den Einkaufspreis ermöglicht es den Krankenversicherungen, Kosten einzusparen. Dies kann dazu führen, dass die Versicherten niedrigere Erstattungsbeträge erhalten, insbesondere wenn sie regelmäßig auf rezeptpflichtige Fertigarzneimittel angewiesen sind.

Es ist jedoch wichtig zu beachten, dass diese Entscheidung nur für den Eigenbezug von Arzneimitteln über die eigene Apotheke gilt. Sie hat keine Auswirkungen auf die Erstattungspolitik der PKV für andere Versicherte oder den Bezug von Medikamenten über andere Kanäle.

Es bleibt abzuwarten, wie sich diese Entscheidung auf zukünftige Rechtsprechungen und Diskussionen über die Erstattungspolitik der PKV auswirken wird. Versicherte sollten ihre individuellen Versicherungsbedingungen überprüfen und bei Fragen zur Erstattungspolitik den direkten Kontakt zur Krankenversicherung suchen oder rechtlichen Rat einholen.

von Oliver Ponleroy, Fachjournalist

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