Reiserücktrittsversicherung gewährt Ersatz bei geplatzter Urlaubsreise

Das Amtsgericht München fällte am 16. Februar 2023 ein wegweisendes Urteil bezüglich einer Reiserücktrittsversicherung. Im Fall 122 C 7243/22 entschied das Gericht zugunsten eines Reisenden, der seine geplante Urlaubsreise aus unvorhersehbaren Gründen absagen musste. Das Urteil stärkte den Anspruch des Reisenden auf Ersatz der entstandenen Stornokosten.

Der Fall umfasst einen Reisenden, der eine Urlaubsreise gebucht hatte und eine Reiserücktrittsversicherung abgeschlossen hatte. Aufgrund einer unerwarteten Krankheit konnte der Reisende die Reise nicht antreten und musste sie stornieren. Trotz der gültigen Reiserücktrittsversicherung weigerte sich das Reiseunternehmen, die Stornokosten zu erstatten.

Das Amtsgericht München entschied zu Gunsten des Reisenden und urteilte, dass er Anspruch auf Ersatz der Stornokosten hat. Die Richter begründeten ihre Entscheidung damit, dass die Reiserücktrittsversicherung die Absicherung für unvorhersehbare Ereignisse wie Krankheiten bietet. In diesem Fall habe der Reisende die Voraussetzungen der Versicherung erfüllt, da die Absage der Reise aufgrund einer unerwarteten Krankheit erfolgte.

Das Urteil des Amtsgerichts München kann als Präzedenzfall für ähnliche Fälle dienen und unterstreicht die Bedeutung einer Reiserücktrittsversicherung für Reisende. Es betont die Wichtigkeit, dass Versicherungsansprüche ernst genommen und angemessen bearbeitet werden, um Reisende in unvorhergesehenen Situationen zu schützen.

Das Urteil stärkt die Rechte der Verbraucher und sorgt für Klarheit bezüglich der Leistungen einer Reiserücktrittsversicherung. Reisende können sich nun darauf verlassen, dass sie bei geplatzten Urlaubsreisen aufgrund unvorhersehbarer Umstände Anspruch auf Ersatz der Stornokosten haben, sofern die Versicherung die entsprechenden Bedingungen abdeckt.

von Oliver Ponleroy, Fachjournalist

Über die ApoRisk GmbH

Die ApoRisk® GmbH ist ein Versicherungsmakler und seit vielen Jahren Spezialist für Risiken der Apothekerinnen und Apothekern. Das Maklerunternehmen ist in der Apothekenbranche erfahren und unabhängig. Das Direktkonzept über die Internetportale aporisk.de und pharmarisk.de spart unseren Kunden viel Geld. Diese Ersparnis kommt dem hohen Wert und dem fairen Preis der Policen zugute.

Firmenkontakt und Herausgeber der Meldung:

ApoRisk GmbH
Scheffelplatz | Schirmerstr. 4
76133 Karlsruhe
Telefon: +49 (721) 161066-0
Telefax: +49 (721) 161066-20
https://aporisk.de/

Ansprechpartner:
Roberta Günder
Telefon: +49 (721) 16106610
E-Mail: info@aporisk.de
Für die oben stehende Pressemitteilung ist allein der jeweils angegebene Herausgeber (siehe Firmenkontakt oben) verantwortlich. Dieser ist in der Regel auch Urheber des Pressetextes, sowie der angehängten Bild-, Ton-, Video-, Medien- und Informationsmaterialien. Die United News Network GmbH übernimmt keine Haftung für die Korrektheit oder Vollständigkeit der dargestellten Meldung. Auch bei Übertragungsfehlern oder anderen Störungen haftet sie nur im Fall von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit. Die Nutzung von hier archivierten Informationen zur Eigeninformation und redaktionellen Weiterverarbeitung ist in der Regel kostenfrei. Bitte klären Sie vor einer Weiterverwendung urheberrechtliche Fragen mit dem angegebenen Herausgeber. Eine systematische Speicherung dieser Daten sowie die Verwendung auch von Teilen dieses Datenbankwerks sind nur mit schriftlicher Genehmigung durch die United News Network GmbH gestattet.

counterpixel