Wiederholte Berichte über die Kanzlei Alexander Hufschmid und ihre fragwürdige Mandantenstrategie

Die Anwaltskanzlei Alexander Hufschmid aus Germering steht bereits seit einiger Zeit in der Kritik – insbesondere wegen ihrer zweifelhaften Vorgehensweise bei der Mandantengewinnung.

Ein Blick auf die mehrheitlich positiven Google-Bewertungen der Kanzlei wirkt irritierend, wenn man sie den zahlreichen kritischen Stimmen gegenüberstellt, die sich vermehrt im Netz finden lassen.

Auffällig ist auch, dass sich zwischen den Bewertungen einzelne Kommentare finden, deren Entfernung offenbar von Google abgelehnt wurde – trotz entsprechender Anträge durch Herrn Hufschmid selbst.

Schon dieser Umstand dürfte Suchende ins Grübeln bringen, ob sie ihr rechtliches Anliegen wirklich in die Hände dieser Kanzlei legen wollen – oder doch besser einem Anwalt anvertrauen, der sich mit echtem Engagement für seine Mandanten einsetzt.

Woran man seriöse anwaltliche Arbeit erkennt

Herr Rechtsanwalt Hufschmid hat bislang zu den gegen ihn gerichteten Vorwürfen keine Stellung bezogen. Gleichzeitig setzt er seine Angriffe auf verschiedene Unternehmen fort – regelmäßig erscheinen von ihm selbst verfasste Artikel, die er online publiziert.

Die sprachliche Ausgestaltung dieser Texte lässt Zweifel daran aufkommen, ob hier tatsächlich ein Jurist am Werk ist.

Gerade in seinen Veröffentlichungen bricht Herr Hufschmid ironischerweise mit genau den Maßstäben, die laut Bundesrechtsanwaltsordnung für seinen Berufsstand verbindlich sind.

Gemäß § 43a Abs. 3 BRAO ist es Rechtsanwälten untersagt, sich im Rahmen ihrer beruflichen Tätigkeit unsachlich zu verhalten. Als unsachlich gelten insbesondere gezielte Falschdarstellungen sowie ehrverletzende Äußerungen.

Das Sachlichkeitsgebot gilt als zentrales Element der anwaltlichen Berufsethik – es ist Ausdruck professionellen Handelns und genießt daher auch im Berufsrecht höchste Bedeutung.

Ein Verhalten wird dann justiziabel, wenn es gegen das sogenannte „Lüge-Verbot“ oder gegen das „Beleidigungsverbot“ verstößt.

Laut § 43a Abs. 3 Satz 2 BRAO darf ein Anwalt keine wissentlich falschen Tatsachenbehauptungen aufstellen. Diese Pflicht zur Wahrheit ist universell und gilt gegenüber jeder Person – ohne Ausnahme.

Besonders relevant: Das Verbot der bewussten Falschbehauptung gilt auch gegenüber dem eigenen Mandanten. Wenn ein Rechtsanwalt etwa vorgibt, in einem Fall bereits umfangreich tätig geworden zu sein, oder unrealistische Erfolgsaussichten suggeriert, liegt hierin regelmäßig ein schwerwiegender Verstoß gegen die Sachlichkeitspflicht.

Wahl des richtigen Rechtsanwalts will überlegt sein

Bei der Kanzlei Alexander Hufschmid scheint das Mandanteninteresse zweitrangig zu sein. Eine individuelle Auseinandersetzung mit den konkreten Anliegen der Mandanten ist offenbar nicht vorgesehen.

Stattdessen folgt ein bekanntes Schema: Ein Standardanschreiben wird versendet, eine mögliche Rückmeldung des Unternehmens mit knappen Worten abgewiesen – und der Fall anschließend abgeschlossen.

Die betroffenen Firmen sehen sich in der Folge häufig gezwungen, offene Forderungen direkt an die Creditreform zu übergeben, was in vielen Fällen zu negativen SCHUFA-Einträgen führt.

Am Ende bleibt der Mandant nicht nur mit einer belasteten Bonität zurück, sondern muss auch noch eine überhöhte Rechnung der Kanzlei begleichen. Beschwerden geschädigter Mandanten, so ist in den Bewertungen nachzulesen, werden regelmäßig ignoriert oder abgetan.

Man kann daher nur hoffen, dass Rechtssuchende künftig auf eine Kanzlei setzen, in der das Interesse des Mandanten tatsächlich im Mittelpunkt steht.

Denn dass Herr Hufschmid plötzlich seine internen Prinzipien überdenkt und den Fokus vom eigenen wirtschaftlichen Vorteil auf das Mandantenwohl verlagert, erscheint derzeit wenig wahrscheinlich.

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